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§ 1
Name und Sitz der Musikschule:
Gemeindeverband der Musikschule Laxenburg und Biedermannsdorf
A – 2361 Laxenburg, Schloßplatz 7 – 8
§ 2
Die Anmeldung erfolgt jeweils für ein Schuljahr.
§ 3
Schulgeldzahlungspflicht:
(1) Der Schulerhalter hebt von allen Schülern ein Schulgeld als Entgelt
für die Ausbildung an der Musikschule und als angemessenen Beitrag
zu den Kosten der Musikschule ein. Die Höhe, allfällige Ermäßigungen
oder Erhöhungen des Schulgeldes werden vom Schulerhalter gemäß
§ 6 des NÖ Musikschulgesetzes 2000 festgelegt. Das Schulgeld
ist ein Jahresschulgeld für 10 Monate (September bis Juni) und wird
zweimonatlich per Erlagschein oder mittels Abbuchungsauftrages eingehoben.
(2) Ein Fernbleiben vom Unterricht entbindet nicht der Verpflichtung zur
Schulgeldzahlung. Die Schulgeldzahlungspflicht entfällt bei einer
Abmeldung für das laufende Schuljahr nur bei Nachweis des Vorliegens
schwerwiegender Gründe, wie insbesondere schwerer Krankheit oder
Verlegung des Wohnsitzes. Die Entscheidung darüber trifft der Schulerhalter.
(3) Bei einem Schulgeldrückstand von mindestens vier Monaten kann
ein Schüler ausgeschlossen werden.
§ 4
Unterrichtsbesuch:
(1) Der Schüler hat den Unterricht regelmäßig und pünktlich
zu besuchen sowie sich gewissenhaft - den Übungsanweisungen entsprechend
- vorzubereiten. Bei minderjährigen Schülern sorgen die Erziehungsberechtigten
für den regelmäßigen und pünktlichen Unterrichtsbesuch
des Schülers sowie die gewissenhafte - den Übungsanweisungen
entsprechende - Vorbereitung.
(2) Für Erziehungsberechtigte ist der Aufenthalt in den Schulen nur
zum Begleiten und zum Abholen, nicht aber während des Unterrichts
gestattet, außer wenn dies vom Lehrer als sinnvolle pädagogische
Maßnahme ausdrücklich erwünscht ist.
(3) Auf dem Schulweg besteht kein Versicherungsschutz durch die Schule,
wohl aber für Unfälle in den Schulgebäuden und bei allen
schulischen Veranstaltungen.
(4) Der Schüler hat die Hausordnung zu beachten, insbesondere die
Hausschuhpflicht in den Gebäuden der Volksschulen.
§ 5
Versäumte Unterrichtseinheiten:
(1) Der Schüler ist verpflichtet, von einer voraussehbaren Versäumung
von Unterrichtseinheiten den Lehrer oder den Schulleiter rechtzeitig zu
verständigen. Bei einem minderjährigen Schüler ist dies
Aufgabe des Erziehungsberechtigten.
(2) Unterrichtseinheiten, die vom Schüler versäumt oder verspätet
besucht werden, werden nicht nachgeholt.
(3) Unterrichtseinheiten, die durch Verhinderung einer Lehrkraft entfallen,
werden nach Möglichkeit nachgeholt, nicht jedoch bei Erkrankung der
Lehrkraft. Bei einer länger als zwei Wochen dauernden Verhinderung
der Lehrkraft ist die Musikschule bemüht, eine Vertretung zu stellen,
bzw. werden, falls dies nicht möglich ist, die Stunden rückvergütet
oder gutgeschrieben. Ebenso können Schüler, die länger
als zwei Wochen, also mindestens drei aufeinanderfolgende Unterrichtsstunden
krankheitsbedingt versäumen, unter Vorlage einer ärztlichen
Bestätigung um eine Gutschrift ansuchen.
§ 6
Ausschluss:
Der Ausschluss eines Schülers kann erfolgen, wenn
(1) das Lernziel infolge mangelnden Fleißes, nachlässigen Schulbesuches
oder bei völliger Nichteignung voraussichtlich nicht erreicht werden
kann, wobei dem Schüler mittels schriftlicher Ermahnung (durch den
Schulleiter) eine Bewährungsfrist von 2 Monaten zu stellen ist,
(2) wiederholte Disziplinlosigkeiten den Weiterverbleib an der Schule
untragbar machen,
(3) die vom Gesetzgeber vorgesehenen Übertrittsprüfungen verweigert
werden,
(4) wenn ein Schulgeldrückstand von mindestens vier Monaten besteht.
§ 7
Unterrichtsmittel:
Der Schüler hat die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen.
§ 8
Miete von Instrumenten und Entlehnung von Noten:
Bei Miete von Instrumenten muß der Schüler bzw. bei einem minderjährigen
Schüler der Erziehungsberechtigte einen schriftlichen Mietvertrag
mit der Musikschule abschließen. Die Vermietung erfolgt in der Regel
für die Dauer eines Schuljahres.
Der Mietzins für ein Instrument wird pro Schuljahr eingehoben.
Bei vorzeitiger Rückgabe des Leihinstrumentes wird die anteilige
Leihgebühr von der Schule refundiert.
Die Entlehnung von Noten ist jeweils für eine Woche bei den Lehrkräften
der Musikschule möglich.
§ 9
Teilnahme an Schulveranstaltungen:
Der Schüler hat grundsätzlich an Schulveranstaltungen teilzunehmen.
§ 10
Die Kenntnisnahme der Schulordnung wird bei der Anmeldung bestätigt.
Obmann des Gemeindeverbandes: Leiter
der Musikschule:
Ing. Robert Dienst Peter
Kreuz
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